AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Auftragserteilung

Generell werden Aufträge vom Vermieter schriftlich bestätigt oder gelten als bestätigt durch tatsächliches Bewirken der Leistung, somit verbindlich für beide Parteien. In Ausnahmefällen gelten mündliche Verträge unserer langjährigen Bestandskunden, die ebenfalls unseren Mietbedingungen bzw. AGB´s unterliegen. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten. Es gelten ausnahmslos unsere AGB´s. AGB´s des Bestellers, der Ausschluß dieser Bedingungen oder deren Änderungen und Ergänzungen sind für uns nur dann wirksam, wenn wir deren Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich zustimmen.

§ 2 Beschaffenheit des Zeltmaterials

Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden und den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet.

§ 3 Mietzeit

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bis Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

§ 4 Berechnung der Miete

Die Mietpreise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen bedingen einer Erläuterung und ggf. eine Anpassung der Mietpreise. Wir behalten uns eine Preisänderung vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages die Rohstoffpreise, Preise unserer Vorlieferanten, Löhne, Tranportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern. Indexanpassung: Bei Dauermietverhältnissen wird zu Beginn jedes Kalenderjahres der Tages- bzw. Monatsmietpreis um die Steigerung des VPI erhöht. Wird eine vereinbarte Mindestmietdauer vom Kunden nicht erfüllt, verrechnen wir trotz alledem das Entgelt für die volle Mindestmietdauer.

§ 5 Aufstellungsplatz

Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände, müssen für im Transportgewerbe übliche 40t Lastzüge befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Beschädigungen, welche beim Auf- und Abbau entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers (z.B. Flurschäden, Löcher für die Verankerung und dgl.). Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Landesbauordnung für Fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden. Der Veranstalter selbst hat bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine gesonderte veranstaltungsbehördliche Bewilligung für die Abhaltung seiner Veranstaltung zu erwirken. Sind im Aufbaubereich Strom-, Wasser- oder Abwasserleitungen vorhanden, muß der Mieter vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genauen Lagen und Tiefen der Leitungen zu ersehen sind. Sollte bei Arbeitsbeginn ein entsprechender Erdleitungsplan nicht vorgelegt sein, so willigt der Auftraggeber stillschweigend, im Schadensfall zu seinen Lasten, in den Arbeitsbeginn ein. Bei Verbundsteinpflaster oder dgl. müssen für die Befestigungen Bohrungen vorgenommen werden, wobei Steine verbrechen können. Beschädigungen und die Wiederherstellung der Oberfläche gehen zu Lasten des Mieters.

§ 6 Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten

Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Wenn der Auf- und Abbau der Zelthalle durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter, falls im Vertrag vereinbart, einen Richtmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Der Richtmeister ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch Beheizung.

§ 7 Übergabe und Rückgabe

Die Baupapiere stellt der Vermieter, nur solange zur Vorlage bei der Abnahmebehörde erforderlich, zur Verfügung. Zeichnungen und statische Berechnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder weitergegeben werden. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage.
Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen, die jedoch sofort nach Bemerken zu melden sind, aufzunehmen und zu bestätigen. Jede Beschädigung oder Verunreinigung der von uns vermieteten Artikel wird in Rechnung gestellt.

§ 8 Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht- und Sturmschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 5, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vorzunehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüststellen und Fußböden ist nicht gestattet. Den Bodenplatten dürfen keine Löcher (für Kabel usw.) und Teppichklebestreifen zugefügt werden. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionssteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.

§ 9 Kündigung, Störung und Unterbrechung, Lieferhindernisse

Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. In diesen Fällen kann der Vermieter, die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten, in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, kann der Viermieter nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen u. Ä.) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf. Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von uns nicht zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Lieferanten, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern oder beeinträchtigen, befreien für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen beiderseits von den Vertragsverbindlichkeiten, auch hinsichtlich der Nachlieferung ausgefallener Liefermengen. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisbar zur Last gelegt werden kann.
Im Falle des Ausbleibens der Zahlung, ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherung des Eigentums, Zelt und dgl., mit einer Vorankündigung von 3 Werktagen das Zelt selbstständig abzubauen, ohne Beisein des Mieters. In diesem Fall kann der Vermieter, für eventuelle Beschädigungen des Inhaltes im Zelt, im Zuge des Abbaues bzw. des fehlenden Witterungsschutzes, nicht haftbar gemacht werden.

§10 Stornierungskosten, Rücktrittsrecht

Im Falle eines Vertragsrücktrittes hat der Vermieter Anspruch auf nachfolgende Stornierungskosten:
10.1 Bei Zumietung von Fremdmaterial: Die bis dahin entstandenen bzw. zu erwartenden Kosten.
10.2 Generell 30% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
10.3 Bei Stornierung innerhalb von 4 Wochen vor Aufbaudatum: 50% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
10.4 Bei Stornierung innerhalb von 1 Woche vor Aufbaudatum: 80% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
10.5 Bei Stornierung innerhalb von 2 Werktagen vor Aufbaudatum: 100% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
10.6 Sondervereinbarungen gelten einer separaten Regelung im Vertrag.

§ 11 Warmlufterzeuger, Heizungen

Für Heizgeräte mit Flüssiggas gelten die Mietbedingungen Punkt 17 a bis m.
Warmlufterzeuger mit Ölbetrieb benötigen Heizöl Extra Leicht. Stromanschluß 220V, Anschlußwert 2 KW. Die Abluft muß ins Freie geleitet werden. Für die Heizölversorgung wenden Sie sich bitte an einen in ihrer Nähe liegenden Heizöllieferanten, der auch die laufende Ölversorgung übernimmt. Die Kosten des Heizöls sind generell vom Mieter zu übernehmen. Etwaige Störungen durch unsachgemäße Bedienung oder verlegte Öldüsen, durch verunreinigtes Heizöl entstehend, können nur gegen Verrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit behoben werden. Sollte bei Abholung in unseren Behältern (Tanks, Fässer oder dgl.) noch Restmengen von Heizöl vorhanden sein, werden diese von uns abtransportiert. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 12 Zahlungen

Alle Rechnungsbeträge sind gemäß des vereinbarten Zahlungszieles beim Vermieter zu begleichen. Sofern nichts anderes vereinbbart, prompt netto Kassa, d.h. ohne jeglichen Abzug. Rückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnung ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Einwendungen gegen erteilte Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht binnen 7 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung. Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung, telefonisch oder schriftlich, notwendig. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters ein, oder kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses, sowie eventueller
weiterer Zahlungen des Mieters an ihn, abhängig zu machen. Bei den Rechnungen werden Nettobeträge und Mehrwertsteuer getrennt
ausgewiesen. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.

§ 13 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters. Bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, ist der Sitz des Mieters. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt österreichisches Recht.

§ 14 Rückgabe Zubehör

Gläserspüler sind ausschließlich für Gläser zu verwenden und gereinigt zurückzugeben.

§ 15 Rückgabe WC-Anlagen

WC-Anlagen müssen vom Mieter entleert und gereinigt zurückgegeben werden.

§ 16 Gewährleistung, Voraussetzung und Umfang

Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände (Zelthallen, Einzelteile etc.) übernehmen wir keine Gewähr für Verschleißteile (z.B. Zeltbekleidungen, Verbindungselemente und dgl.), sowie für sontige Gebrauchs- oder altersbedingte Abnutzung.

§ 17 Haftung

Beim Mietgegenstand kann unter bestimmten Umständen Schwitzwasserbildung auftreten. Der Mieter ist daher verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Lüftung bzw. im Winter Beheizung Sorge zu tragen. Für Schäden, die im Zuge von Schwitzwasserbildung dem Mieter entstehen, haftet der Vermieter nicht.

§ 18 Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingung des Vermieters.

Nachstehende Forderungen sind dem jeweiligen Veranstalter (tatsächlicher Nutzer der Zelthallen) nachweislich zur Kenntnis zu bringen:
1. Die Seile der Windverbände sind stets straff zu halten.

2. Bezüglich der Anordnung von Notausgängen und deren Mindestbreite, der Verkehrs- und Fluchtwege in den Zelthallen, sind die jeweils vorort gesetzlichen Bestimmungen verbindlich. Hier gilt grundsätzlich Folgendes:
a) Überschreitet die Besucherzahl 100 Personen, so sind wenigstens 2 Ausgänge mit 1,2m Breite möglichst gegenüberliegend anzuordnen. Die Fluchtausgänge sind nach Önorm Z 1000 zu kennzeichnen. Sie müssen jederzeit leicht benützbar sein.
b) Die Tisch- und Sitzeinrichtungen sind so anzuordnen, daß ein möglichst geradliniger und ungehinderter Fluchtweg zu den Ausgängen gegeben ist.

3. Bodenbeläge sind so zu verlegen, daß Stolpergefahr ausgeschlossen ist.

4. Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind nach den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche durch die Elektrotechnikverordnung in der geltenden Fassung als verbindlich erklärt sind und soweit diese zutreffen, zu errichten, zu betreiben und Instand zu halten.

5. Freihängende Leuchten oder Einrichtungen mit einer Masse von mehr als 3kg sind mit einer nicht brennbaren Vorrichtung zusätzlich zur Hauptabhängung gegen Herabfallen abzusichern.

6. Die Verlegung von Kabeln aller Art (Lautsprecher, Strom etc.) hat so zu erfolgen, daß eine Stolpergefahr ausgeschlossen ist.

7. Werden die Zelthallen während Zeiten betrieben, an denen eine künstliche Beleuchtung erforderlich ist, so ist eine Sicherheitsbeleuchtung sinngemäß ÖVE EN 2/1987 einzurichten. Die Beleuchtungsstärke muß derartig sein, daß eine ausreichende Aufhellung der Verkehrs- und Fluchtwege bei Stromausfall gegeben ist.

8. Für allfällige Gasinstallationen sind die Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzbestimmungen und der hierzu erlassenen Verordnungen verbindlich.

9. Koch- und Wärmegeräte müssen so aufgestellt werden, daß durch Hitzestrahlung keine Brandgefahr besteht. Außerdem muß der Kochbereich vom übrigen Zeltbereich so getrennt sein, daß Besucher von Wärmestrahlung geschützt sind bzw. diesen Bereich nicht betreten können.

10. Offene Feuerstätten, sowie die Lagerung und Abstellung feuergefährlicher oder explosionsartiger Stoffe, ist verboten.

11. Die Zufahrtswege für Einsatzfahrzeuge sind jederzeit freizuhalten.

12. Für die erste Löschhilfe sind Handfeuerlöscher normgemäßer Bauart bereitzustellen. Die Art und Anzahl der Handfeuerlöscher ist mit der örtlichen Feuerwehr abzusprechen.

13. Für Rauchwarenabfälle ist eine ausreichende Anzahl von unbrennbaren Aschenbechern bereitzustellen. Diese dürfen nur in unbrennbare, verschließbare Behälter entleert werden. Alternativ dazu können auch solche mit Selbstlöscheffekt verwendet werden.

14. Beim Inverkehrbringen von Speisen und offenen Getränken sind die Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzbestimmungen und der hierzu erlassenen Verordnungen verbindlich.

15. Es sind ausreichende WC-Anlagen aufzustellen und zu betreiben. Eine hygienisch einwandfreie Entsorgung ist sicherzustellen.

16. Für Erste-Hilfe-Maßnahmen ist ausreichend Sorge zu tragen.

17. Für die Lagerung und Verwendung von Flüssiggas sind die Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzbestimmungen und der hierzu erlassenen Verordnungen verbindlich.
a) Die Flüssiggasbehälter (Gebrauchs- und Vorratsbehälter) sind im Freien in einem gut durchlüfteten Gelände aufzustellen. Gasleitungen dürfen nicht am Boden verlegt werden und sind erforderlichenfalls mit entsprechendem Schutz vor Beschädigungen fachgerecht zu verlegen.
b) Der Aufstellungsort für die Flüssiggasbehälter darf nicht allseits tiefer liegen, als das angrenzende Gelände.
c) Der Aufstellungsort für die Flüssiggasbehälter muß einen festen, ebenen und zumindest schwer brennbaren Boden aufweisen. Eventuell vorhandener, leicht brennbarer Bodenwuchs (dürres Gras) ist zu entfernen.
d) Im Umkreis von 5m um den Aufstellungsort der Flüssiggasbehälter dürfen sich keine Kellerfenster, Kanaleinläufe oder sonstige Bodeneinläufe, in die ausgetretenes Flüssiggas eindringen könnte, befinden.
e) Die Flüssiggasbehälter sind gegen Umfallen gesichert, in einem verschließbaren und gut belüfteten Gehäuse aus nicht brennbarem Material (z.B. Blechschrank) senkrecht stehend (Flaschenventil oben) aufzustellen. Durch einen entsprechenden Anschlag ist beim Schutzschrank auf das Rauchverbot hinzuweisen.
f) Hinter dem Behältersperrventil des Gebrauchsbehälters ist ein den Regeln der Technik entsprechender Druckregler, der den Druck des Gases auf die erforderliche Höhe herabsetzt, anzuordnen. Der Anschluß von Verbrauchsleitungen, Gasgeräten und Gasfeuerstätten ohne Zwischenschaltung eines Druckreglers ist unzulässig.
g) Die Anzahl der gleichzeitig in Betrieb zu nehmenden Gebrauchsbehälter ist so zu wählen, daß auf einen Gebrauchsbehälter kein höherer Anschlußwert als 3k/h entfällt.
h) Die Gasleitung zwischen den Gebrauchsbehältern und den Gasverbrauchseinrichtungen muß aus einem ausreichend widerstandsfähigem, dichtem und für Flüssiggas geeignetem Material bestehen. Die Anschluß- und Verbindungsstellen sind gasdicht herzustellen.
i) Die Gasverbrauchseinrichtungen sind so aufzustellen, daß im Zelt keine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung auftritt.
j) Sämtliche Gasverbrauchseinrichtungen müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein, die die Gefahr in Abhängigkeit von einer Flamme (zB Zünd- oder Brennflamme) freigeben und so das sofortige Zünden des am Brenner ausströmenden Gases sicherstellen.
k) Die Flüssiggasbehälter sind gegen den allgemeinen Zutritt gesichert aufzustellen. Dazu ist der Aufstellungsort der Flüssiggasbehälter durch eine zumindest 1,5m hohe Umzäunung allseits zu umschließen. Der Abstand der Flüssiggasbehälter von der Umzäunung muß mindestens 5m betragen.
l) Der Aufstellungsort der Flüssiggasbehälter muß so gelegen sein, daß der Kriechweg etwa austretender Gase zu eventuellen Zündquellen, mindestens 5m beträgt. Der Aufstellungsort der Flüssiggasbehälter muß daher mindestens 5m weit vom Zelt entfernt sein.
m) Die Flüssiggasanlage ist nach Fertigstellung von hierzu Befugten (zB Ziviltechniker oder Inhaber einer Konzession für Gasinstallationen) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Der Überprüfungsbefund ist den Behördenorganen auf Verlangen vorzulegen.
18. Der Mieter hat sich über die aktuelle Gesetzeslage bzw. Auflagen von Veranstaltungsen zu informieren und ist für die Einbringung von Veranstaltungsgenehmigungen und Aufbaugenehmigung verantwortlich. Die zuvor genannten Forderungen sind lediglich Anhaltspunkte, für die der Vermieter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Die Familie Stampfer wünscht ihnen eine erfolgreiche Veranstaltung!

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